Erbe

Erbe

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1Er|be ['ɛrbə], das; -s:
1. Vermögen, das eine Person bei ihrem Tode hinterlässt und das jmdm. als Erbschaft zufällt:
sein Erbe antreten; auf sein Erbe [nicht] verzichten.
Syn.: Erbschaft, Nachlass.
2. etwas nicht Materielles; geistiges, kulturelles Vermächtnis:
das Erbe der Menschheit; ein Erbe der Antike.
Zus.: Kulturerbe, Welterbe.
  2Er|be ['ɛrbə], der; -n, -n:
jmd., der etwas erbt oder erben wird:
der Ehemann ist der alleinige Erbe; jmdn. als Erben einsetzen.
Zus.: Alleinerbe, Haupterbe, Miterbe, Thronerbe.

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Ẹr|be
I 〈m. 17jmd., der etwas erbt od. erben wird, eine Erbschaft antritt od. antreten wird ● Müller(s) \Erben (als Firmenbezeichnung); der einzige, die gesetzlichen \Erbe; die lachenden \Erben 〈umg.; scherzh.〉; jmdn. als od. zum \Erben einsetzen jmdn. bestimmen, der nach dem eigenen Tode die Hinterlassenschaft übernehmen soll
II 〈n. 28; unz.〉
1. Erbschaft, Hinterlassenschaft
2. die Gesamtheit dessen, was auf uns überkommen ist, was vor uns geschaffen worden ist
● ein \Erbe antreten, ausschlagen; das klassische, kulturelle \Erbe
[<ahd. erb(e)o „der Erbe“, erbi „das Erbe als Besitz eines Verwaisten“, got. arbi „das Erbe“, arbia „der Erbe“ <germ. *arb- <idg. *orbho- „verwaist“; verwandt mit arm, Arbeit, Eremit]

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1Ẹr|be , das; -s [mhd. erbe, ahd. erbi, urspr. = verwaister Besitz; vgl. Arbeit, arm]:
1. Vermögen, das jmd. bei seinem Tod hinterlässt u. das in den Besitz einer gesetzlich dazu berechtigten Person od. Institution übergeht:
das väterliche, mütterliche E. antreten, ausschlagen;
auf sein E. verzichten.
2. etw. auf die Gegenwart Überkommenes; nicht materielles [geistiges, kulturelles] Vermächtnis:
das E. der Vorfahren.
2Ẹr|be , der; -n, -n [mhd. erbe, ahd. erb(e)o, zu 1Erbe]:
jmd., dem eine Erbschaft zugefallen ist od. zufallen wird:
der rechtmäßige, einzige, mutmaßliche E.;
die lachenden -n (ugs.; die sich über eine [zu erwartende] Erbschaft freuenden Nachkommen);
jmdn. zum/als -n einsetzen.

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Erbe,
 
1) das, -s, allgemein: die Erbschaft, Hinterlassenschaft, der Nachlass; in der älteren deutschen Rechtsgeschichte das von den Vorfahren ererbte Gut (Allod).
 
 2) der, -n/-n, Erbrecht: derjenige oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, auf die im Erbfall das Vermögen des Erblassers übergeht (Erbrecht).
 

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1Ẹr|be, das; -s [mhd. erbe, ahd. erbi, urspr. = verwaister Besitz; vgl. ↑Arbeit, arm]: 1. Vermögen, das jmd. bei seinem Tod hinterlässt u. das in den Besitz einer gesetzlich dazu berechtigten Person od. Institution übergeht: das väterliche, mütterliche E. antreten, ausschlagen; auf sein E. [nicht] verzichten. 2. etw. auf die Gegenwart Überkommenes; nicht materielles [geistiges, kulturelles] Vermächtnis: Dieses konstantinische E. der Einheit von Imperium und Kirche (Fraenkel, Staat 150); die fressende Korruption, unseliges E. aus der Spätantike (Thieß, Reich 628).
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2Ẹr|be, der; -n, -n [mhd. erbe, ahd. erb(e)o, zu 1Erbe]: jmd., dem eine Erbschaft zugefallen ist od. zufallen wird: der rechtmäßige, einzige, mutmaßliche E.; die lachenden (ugs.; sich über eine [zu erwartende] Erbschaft freuenden) -n; jmdn. zum/als -n einsetzen; Ü die Folgen der Umweltverschmutzung den -n (Nachkommen, Nachfahren) hinter-, überlassen.

Universal-Lexikon. 2012.

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