- Erbe
- Nachlass; Hinterlassenschaft; Vermächtnis; Legat; Erbteil (schweiz.); Erbgut; Erbschaft; Nachlassempfänger
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1Er|be ['ɛrbə], das; -s:1. Vermögen, das eine Person bei ihrem Tode hinterlässt und das jmdm. als Erbschaft zufällt:sein Erbe antreten; auf sein Erbe [nicht] verzichten.2. etwas nicht Materielles; geistiges, kulturelles Vermächtnis:das Erbe der Menschheit; ein Erbe der Antike.Zus.: Kulturerbe, Welterbe.2Er|be ['ɛrbə], der; -n, -n:jmd., der etwas erbt oder erben wird:der Ehemann ist der alleinige Erbe; jmdn. als Erben einsetzen.Zus.: Alleinerbe, Haupterbe, Miterbe, Thronerbe.* * *
Ẹr|beI 〈m. 17〉 jmd., der etwas erbt od. erben wird, eine Erbschaft antritt od. antreten wird ● Müller(s) \Erben (als Firmenbezeichnung); der einzige, die gesetzlichen \Erbe; die lachenden \Erben 〈umg.; scherzh.〉; jmdn. als od. zum \Erben einsetzen jmdn. bestimmen, der nach dem eigenen Tode die Hinterlassenschaft übernehmen sollII 〈n. 28; unz.〉1. Erbschaft, Hinterlassenschaft2. die Gesamtheit dessen, was auf uns überkommen ist, was vor uns geschaffen worden ist● ein \Erbe antreten, ausschlagen; das klassische, kulturelle \Erbe[<ahd. erb(e)o „der Erbe“, erbi „das Erbe als Besitz eines Verwaisten“, got. arbi „das Erbe“, arbia „der Erbe“ <germ. *arb- <idg. *orbho- „verwaist“; verwandt mit arm, Arbeit, Eremit]* * *
1. Vermögen, das jmd. bei seinem Tod hinterlässt u. das in den Besitz einer gesetzlich dazu berechtigten Person od. Institution übergeht:das väterliche, mütterliche E. antreten, ausschlagen;auf sein E. verzichten.2. etw. auf die Gegenwart Überkommenes; nicht materielles [geistiges, kulturelles] Vermächtnis:das E. der Vorfahren.jmd., dem eine Erbschaft zugefallen ist od. zufallen wird:der rechtmäßige, einzige, mutmaßliche E.;die lachenden -n (ugs.; die sich über eine [zu erwartende] Erbschaft freuenden Nachkommen);jmdn. zum/als -n einsetzen.* * *
Erbe,1) das, -s, allgemein: die Erbschaft, Hinterlassenschaft, der Nachlass; in der älteren deutschen Rechtsgeschichte das von den Vorfahren ererbte Gut (Allod).2) der, -n/-n, Erbrecht: derjenige oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, auf die im Erbfall das Vermögen des Erblassers übergeht (Erbrecht).* * *
1Ẹr|be, das; -s [mhd. erbe, ahd. erbi, urspr. = verwaister Besitz; vgl. ↑Arbeit, arm]: 1. Vermögen, das jmd. bei seinem Tod hinterlässt u. das in den Besitz einer gesetzlich dazu berechtigten Person od. Institution übergeht: das väterliche, mütterliche E. antreten, ausschlagen; auf sein E. [nicht] verzichten. 2. etw. auf die Gegenwart Überkommenes; nicht materielles [geistiges, kulturelles] Vermächtnis: Dieses konstantinische E. der Einheit von Imperium und Kirche (Fraenkel, Staat 150); die fressende Korruption, unseliges E. aus der Spätantike (Thieß, Reich 628).————————2Ẹr|be, der; -n, -n [mhd. erbe, ahd. erb(e)o, zu 1↑Erbe]: jmd., dem eine Erbschaft zugefallen ist od. zufallen wird: der rechtmäßige, einzige, mutmaßliche E.; die lachenden (ugs.; sich über eine [zu erwartende] Erbschaft freuenden) -n; jmdn. zum/als -n einsetzen; Ü die Folgen der Umweltverschmutzung den -n (Nachkommen, Nachfahren) hinter-, überlassen.
Universal-Lexikon. 2012.